AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB ) Si-Tec Systeme 52538
Gangelt
§1. GELTUNGSBEREICH:
1.1 Si-Tec Systeme nimmt Aufträge ausschließlich zu den
vorliegenden Geschäftsbedingungen entgegen, dies gilt auch für
künftige Ergänzungs- und Folgeaufträge.
1.2 Diese AGB sind auch anzuwenden, wenn ein Auftrag nach der
Aufnahme aus Gründen nicht zustande kommt, die der nicht zum
Auftraggeber gewordene Verhandlungspartner zu vertreten hat.
1.3 Andere Geschäftsbedingungen erkennen wir nur an, wenn wir
ihrer ausdrücklich zustimmen.
§2. ANGEBOTE / KOSTENVORANSCHLÄGE:
2.1 werden nur durch Si-Tec Systeme schriftlich erteilt.
2.2 es werden keine mündlichen Preise oder Zusagen getätigt. Solche
haben keinen Rechtsanspruch.
2.3 Inkassovollmachten werden nur an autorisierte Personen erteilt,
die diese schriftlich mit sich führen.
§3. BESTELLUNGEN UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN:
3.1 Aufträge oder Bestellungen des Kunden bedürfen, damit nicht ein
vom Unternehmen erstelltes verbindliches Angebot angenommen
worden ist, der Zustimmung und Annahme durch Si-Tec Systeme.
3.2 Vertreter oder nicht autorisierte
Außendienstmitarbeiter des Unternehmens haben keine
Inkassovollmacht.
3.3 Eine Bestellung durch den Verkäufer kommt nur zustande, wenn
durch uns eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt ist.
3.4 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt bei
Vertragsabschluss, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§4. PREISE:
4.1 Den Preisen ist zugrunde gelegt, dass die Arbeiten sofort und
ohne Unterbrechungen ausgeführt werden.
4.2 Preisbindung- der Zeitraum zwischen Auftragserteilung und
Erfüllung des Auftrages darf max. zwei Monate betragen – danach
erfolgt eine Anpassung der Preise an eventuelle zwischenzeitliche
Preisveränderungen.
§5. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG:
5.1 Zur Ausführung oder Leistung ist das Unternehmen frühestens
verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen
Einzelheiten geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt
sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen
zur Ausführung geschaffen hat.
5.2 Für die Sicherheit der vom Unternehmen oder dessen Lieferanten
angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten
Materialien und Geräte ist der Kunde verantwortlich; Verluste und
Beschädigungen gehen zu seinen Lasten. ( Anlieferung vor Montage )
§6. LEISTUNGSFRISTEN UND TERMINE:
6.1. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für das
Unternehmen dann verbindlich, wenn deren Einhaltung garantiert
worden ist.
6.2 Wird aus Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, die
Leistungsausführung verzögert, ist das Unternehmen berechtigt, für
die Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen 25
Prozent des Rechnungsbetrages je begonnenem Quartal der
Leistungsverzögerung zu berechnen, ohne dass dies die Verpflichtung
des Kunden zur Abnahme beeinträchtigt – bei erfolgter Abnahme
wird der bereits geleistete Betrag angerechnet.
6.3 Sollte der Kunde trotz Nachfristsetzung für die Beseitigung der
die Verzögerung gemäß 6.2 verursachenden Umstände nicht sorgen,
ist das Unternehmen berechtigt, über die für die Leistungsausführung
bereitgestellten Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen; im
Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung sind jene Materialien
und Geräte, über die das Unternehmen anderweitig verfügt hat, von
ihm innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen
Frist nach zu beschaffen.
§7. ZAHLUNG:
7.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird in bar
beim Servicetechniker nach Leistungsfertigstellung bezahlt, ggf. 3
Tage ( Zahlungseingang) ohne Abzug von Skonti oder Rabatten die
auf die Geschäftsbögen genannten Konten zu überweisen.
7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen berechtigt,
Verzugszinsen von 8% zu berechnen; hierdurch werden Ansprüche
auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
7.3 Stornierungen können nur schriftlich akzeptiert werden. Wir
behalten uns vor, eine Storno-Pauschale i.H.v. 35% zu erheben. Die
Storno-Pauschale ist höher, soweit ein höherer Schaden entstanden
ist.
§8. EIGENTUMSVORBEHALT:
8.1 Alle gelieferten, montierten und sonst übergebenen Waren
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des
Unternehmens.
8.2 Bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden ist das Unternehmen
berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu
demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem
Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
§9. BESCHRÄNKUNG DES LEISTUNGSUMFANGES :
9.1 Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene
Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und
Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes usw. und
sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
9.2 Si-Tec Systeme übernimmt keine Haftung für: durch den Kunden
selbst verursachte fehlerhafte und selbst ausgelöste Alarme oder
solche durch fehlerhafte Bedienung.
9.3 Si-Tec Systeme übernimmt keine Haftung für fehlerhafte
Sensoren/Komponenten. Diese fallen unter Garantie Ansprüche
innerhalb der vorgegebenen Garantiezeit ( s. §10 ) des Herstellers
und betreffen nur Mängel an technischen Komponenten.
Schadenersatzansprüche gleich welcher Art, auch personenbezogene,
sind gesamt gegenüber Si-Tec Systeme und deren Mitarbeiter
ausgeschlossen.
9.4 Si-Tec Systeme installiert die Fenster-Alarm-Kontakte nach
Kundenwunsch im unteren Fensterrahmen, so dass der Kunde die
Fenster im Kippzustand ( Belüftung ) geöffnet halten kann. Die
Alarmfunktion ist gegeben, jedoch wenn der Kunde das Objekt
verlässt und die geöffneten Fenster nicht verschließt und es dadurch
zu einem Einbruch kommt und Schäden verursacht werden, gleich
welcher Art, kann Si-Tec Systeme oder deren Mitarbeiter nicht zur
Haftung oder Schadenersatzansprüche herangezogen werden. Auch
dann nicht wenn der Kunde im Objekt ist und es dadurch zu einem
Einbruch kommen sollte.
Insgesamt entfällt auch die Haftung und Schadenersatzansprüche
gegenüber Si-Tec Systeme und deren Mitarbeiter, falls der Kunde
fahrlässig oder grob fahrlässig handelt.
§10. GEWÄHRLEISTUNG/GARANTIE
10.1 Diese beträgt für Privathaushalte 2 Jahre nach Abnahme des
Kunden und für Gewerbe 1 Jahr nach Abnahme des Kunden. Diese
gilt nur für technische Funktionen.
10.2 Mängel der Montage sind vom Kunden sofort an zu zeigen.
Verspätete Mängelanzeigen werden nicht anerkannt.
10.3 Die Gewährleistung/Garantie erlischt, wenn der Kunde die
jährlichen, kostenpflichtige Wartungsintervalle nicht durch Si-Tec
Systeme durchführen lässt. Dies betrifft die Funktionalität (
Programmierung ) der Anlage gegenüber Si-Tec Systeme und nicht
die Herstellergarantie/Gewährleistung der einzelnen Komponenten.
10.4 Wir weisen ausdrücklich hin, dass bei einigen Systemen der
Batteriewechsel oder Komponentenaustausch nur mit entsprechender
Fachkompetenz/Programmierungssoftware stattfinden kann und nicht
durch den Kunden selbst vorgenommen werden kann.
§11. SCHADENERSATZ( Montagearbeiten ):
11.1 Das Unternehmen haftet für von ihm verschuldete Schäden nur
an – dem Kunden gehörenden – Gegenständen, die das Unternehmen
im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat
und nur für den verschuldeten Mangel.
11.2 Der Kunde kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung
oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann
wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Unternehmer mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Kunde
Geldersatz verlangen.
11.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere
solche auf Ersatz jeglichen weitergehenden Schadens einschließlich
Mängelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, Si-Tec
Systeme oder deren Mitarbeiter kann grobes Verschulden oder
Vorsatz angelastet/nachgewiesen werden.
11.4 Schäden die durch das Montageteam oder Mitarbeiter der Si-Tec
Systeme verursacht wurden, werden nur bis zu einer Gesamthöhe
von 500 Euro übernommen. Dies gilt bei Personen oder
Sachschaden. Der Nachweis ist zu führen.
11.5 Weiter gilt hier vereinbart, Inhalte des §9 gesamt.
§12. Ersetzung ungültiger Regelungen
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so
bleiben die anderen Bestimmungen davon unberührt. Der
Auftraggeber ist verpflichtet einer neuen, zulässigen Regelung
zuzustimmen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung
wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt, um den Auftragnehmer
nicht stärker belastet als zuvor.
§13. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND: ist der
Geschäftssitz der Fa. Si-Tec Systeme
Stand 07.2014
Si-Tec Systeme
Rebhuhnstr. 29
52538 Gangelt