AGB Bewachung Si-Tec-Systeme

Si-Tec Systeme
§ 1 Allgemeines Geltungsbereich
1.1 Das Unternehmen Si-Tec Systeme und Dienstleistungservice übt gem. § 34a GewO ein erlaubnispflichtiges Wach- und Sicherheitsgewerbe aus.
Dabei handelt es sich um Sicherheits- und Servicedienstleistungen.
1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jegliche Vertrags- und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmen Si-Tec Systeme und
dem Vertragspartner.
§ 2 Grundsatz zum Vertragsschluss
2.1 Das Vertragsverhältnis beginnt und endet mit dem im Vertrag vereinbarten Fristen.
Eine Verlängerung der Dienstleistung durch den Vertragspartner muss schriftlich erfolgen.
Ein neuer Vertrag wird dann, zur Grundlage der Vertragsverlängerung beigetreten.
Si-Tec Systeme hält sich das Recht vor, eine Verlängerung zu Verweigern.
Nach Annahme des Angebots und erhalt der Auftragsbestätigung / Vertrag
ist die Dienstleistung verbindlich gebucht.
§ 3 Preise – Zahlungsverzug
3.1 Stundenverrechnungssätze und jegliche Preise gehen aus der Auftragsbestätigung bzw. Vertrag hervor.
3.2 Kosten die durch Polizei o. Feuerwehreinsätze entstehen, weil diese durch das Unternehmen
Si-Tec Systeme zum Objekt bestellt wurden, hat der Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
3.3 Das Entgelt ist innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung zu entrichten. Außer es liegt eine
schriftliche Individualabrede zwischen den Parteien vor, die einen anderen Zahlungstermin beinhalten oder einen Abzug rechtfertigen würden. Die
Rechnung gilt erst als beglichen wenn das Unternehmen Si-Tec Systeme über den Betrag voll verfügen kann.
§ 4 Begehungsvorschrift / Dienstanweisung
4.1 Vor Auftragsbeginn erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine objektspezifische Dienstanweisung. Die Dienstanweisung muss von beiden
Vertragsparteien unterzeichnet und dem
Auftraggeber auf Wunsch für seine Unterlagen ausgehändigt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich die objektspezifische Dienstanweisung nicht an
Dritte oder Mitbewerber auszuhändigen. Alleine die Dienstanweisung ist maßgebend für die Ausführung der Dienstleistung. Änderungen werden als
Anlage an die Dienstanweisung angefügt. Sofern jedoch der Vertragspartner Anweisungen den Arbeitnehmern der Si-Tec Systeme anträgt, die nicht von
der Dienstanweisung gedeckt sind, so hat der Vertragspartner alleine die Verantwortung für etwaige Konsequenzen.
4.2 In der Dienstanweisung regeln die Vertragspartner alle relevanten Punkte zur Dienstausführung.
Rundgänge, Einsatzzeiten, Tätigkeiten, Bestimmungen zur exakten Dienstausführung etc.
4.3 Vor Dienstausführung wird mit dem Vertragspartner eine Begehung der Örtlichkeit durchgeführt.
Bei der Begehung wird gleichzeitig eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz erstellt. Der Vertragspartner wird das Unternehmen Si-Tec
Systeme in die Örtlichkeit einweisen und ggfs. Unterlagen zur Verfügung stellen.
Schlüssel die zur Dienstausführung benötigt werden, sind vom Vertragspartner rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung gestellt.
4.4 Der Vertragspartner erstattet dem Unternehmen Si-Tec Systeme ohne besonderen Auftrag zusätzlich sämtliche entstandenen Kosten, die zur
Wiederherstellung der Haussicherheit unbedingt erforderlich sind, für den Fall, dass die in der Dienstanweisung genannte Person des Vertragspartners
nicht erreichbar sind. Hierzu kann auch die Bewachung des Objekt zählen.
4.5 In der Dienstanweisung wird dem Unternehmen Si-Tec Systeme das jeweilige Hausrecht übertragen.
§ 5 Vertragsdauer – Kündigung
5.1 Die Vertragsdauer gilt, sofern nicht anders vereinbart für 1 Jahr. Sofern dies nicht
mit einer Frist von 6 Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag
automatisch um weiteres 1 Jahr..
5.2 Unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit besteht die Möglichkeit der fristlosen
Kündigung aus wichtigen Grund.
5.3 Die Kündigung des Vertrags bedarf stets der Schriftform.
§ 5 Betriebshaftpflichtversicherung
5.1 Das Unternehmen Si-Tec Systeme unterhält eine
Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:
bei Personenschäden bis € 300.000.
bei Sach- und Vermögensschäden bis € 1.000.000
Die vorstehenden Deckungssummen nimmt der Vertragspartner zur Kenntnis.
5.2 Wünscht der Vertragspartner eine höhere Deckungssumme als unter § 5.1 genannt,
so muss dies mit dem Unternehmen Si-Tec Systeme abgesprochen
werden. Danach wird das Unternehmen gegen Erhöhung des Entgelts eine Erhöhung der versicherbaren Deckungssumme vereinbaren. Ansonsten wird
über diese Summe
hinausgehende Schäden durch den Vertragspartner abgedeckt.
§ 6 Haftung
6.1 Das Unternehmen Si-Tec Systeme haftet entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden die durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
von ihr selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden sind.
6.2 Im Schadensfall wird der Vertragspartner den Schaden der Geschäftsführung von Si-Tec Systeme unverzüglich nach bekannt werden schriftlich
mitteilen.
In dringenden Fällen erfolgt die Meldung vorab telefonisch. Der Vertragspartner willigt ein dem
Unternehmen alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und
Schadenshöhe mitzuteilen und diese überprüfen zu lassen.
6.3 Die Frist zur Schadenmeldung beträgt 5 Tage. Innerhalb dieses Zeitraums, muss die Schadensmeldung bei dem Si-Tec Systeme eingehen.
6.4 Nach Ablauf der Frist kann eine Schadensmeldung nur geltend gemacht werden, wenn der Vertragspartner ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist gehindert worden ist.
6.5 Bei Anzeige der Ablehnung der Schadenregulierung durch den Versicherer von Si-Tec Systeme wird Si-Tec Systeme den Auftraggeber seinen
Anspruch gegenüber Si-Tec Systeme innerhalb der durch die AHB (§ 19 AHB) festgelegten Fristen gerichtlich geltend machen; andernfalls ist die weitere
Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen durch den Auftraggeber gegenüber Si-Tec Systeme mit Ablauf der Frist abgelaufen.
6.5 Schadensersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt haben. Die Haftung der Mitarbeiter für grobe Fahrlässigkeit ist auf die in genannten Höchstsummen der Haftpflichtversicherung beschränkt.
6.6 Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen
Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu
Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in
Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und
Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
§ 7 Personal
7.1 Das Weisungsrecht für das eingesetzte Personal, außer es ist Gefahr im Verzug, obliegt
dem Unternehmen Si-Tec Systeme. Dem Vertragspartner ist es untersagt
außerhalb der zugrundeliegenden Dienstanweisung zu geben.
7.2 Das Personal vollzieht seinen Dienst in Dienstkleidung. Der Vertragspartner wendet sich mit
Beschwerden nicht an das Personal sondern, ausschließlich an die Geschäftsführung von Si-Tec Systeme. Falls nicht anders vereinbart ist, versieht das
Personal seinen Dienst in Dienstkleidung.
§ 8 Datenschutz / Vertraulichkeit
8.1 Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht öffentliche Stellen in
seiner jeweils gültigen Fassung. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Si-Tec Systeme im ggf. mit ihr verbundene
Unternehmen die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung des BDSG erheben, speichern, verarbeiten und
nutzen werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist.
Dazu gehört auch, dass die Daten an Dritte weitergeleitet werden, die von Si-Tec Systeme mit der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der
Vertragserfüllung beauftragt worden sind. Auch der Auftraggeber wird die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Si-Tec Systeme und deren
Mitarbeiter einhalten. § 5 BDSG (Datengeheimnis) gilt. Alle personenbezogenen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Die
Vertragsparteien verpflichten sich darüber hinaus, vertrauliche Informationen, die Ihnen ausschließlich durch den jeweils anderen Vertragspartner im
Rahmen der Vertragserfüllung über dessen Geschäftsbetrieb bekannt gemacht werden, nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben oder diesen sonst
zugänglich zu machen.
§ 9 Unterauftragnehmer
9.1 Das Unternehmen Si-Tec Systeme kann zur Dienstausführung auf
Unterauftragnehmer zurückgreifen.
§ 10 Unterbrechung der Bewachung
10.1 Im Kriegs- oder Streikfalle bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt, kann Si-Tec Systeme den Wachdienst, soweit dessen Ausführung
unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist Si-Tec Systeme verpflichtet, die Bewachungsgebühren
entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
10.2 Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann der Auftraggeber das
Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
10.3 Gibt der Unternehmer das Revier auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat berechtigt.
10.4 Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf
persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder
Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag nicht fortgeführt und Endet.
§ 11 Personschutz / Geld und Werttransporte Bewaffnet
Hierzu zählen die in der §34 GewO Maßgeblichen und relevanten Aufgaben des Unternehmens und unterliegen der vollen Gesetzlichen Gegebenheiten
und sind hier nur mit der Nothilfe / Notwehr auszuüben und tätig zu werden. Hierzu werden die getzlichen Haftpflichtbestimmungen Maßgebend und
können keine weiteren Haftpflicht und Schaden für Personen oder Sachschaden an die Firma Si-Tec Systeme gestellt werden.
§ 12 Sonstiges / Gerichtsstand
12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
12.2 Für alle im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich das
bundesdeutsche Recht.
12.3 Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen
Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
12.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, der Sitz der Betriebsleitung Si-Tec Systeme.
Stand Februar 2017
Si-Tec Systeme